AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER VOQUZ GRUPPE

1. GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Unternehmen der VOQUZ Gruppe. Namentlich sind das derzeit die VOQUZ Technologies GmbH, VOQUZ Public GmbH, die VOQUZ IT Solutions GmbH mit Sitz in Deutschland, die VOQUZ IT Solutions GmbH mit Sitz in Österreich, die VOQUZ IT Solutions srl, die VOQUZ  Labs AG, VOQUZ Labs Inc., VOQUZ Labs D. de R.L. de C.V. und VOQUZ Labs Pte. Ltd.

1.2 Unsere Angebote, Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Dienstleistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.3 Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von VOQUZ. Schriftliche Individualvereinbarungen gehen diesen Geschäftsbedingungen vor.

1.4 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit Kunden.

2. ANGEBOT

2.1 Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.

2.2 Technische Beschreibungen, Erklärungen technischer Art, technische Spezifikationen, Funktionsbeschreibungen etwa in Handbüchern usw. stellen keine Beschaffenheitsgarantien dar. Eigenschaften gelten nur dann als zugesichert, wenn dies von VOQUZ ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

2.3 Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftliche Unterlagen sowie Änderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns hergeleitet werden können.

3. PREISE

3.1 Alle Preise verstehen sich ab Sitz München. Entgegenstehende Vereinbarungen müssen schriftlich bestätigt werden.

3.2 Preisangaben, die sich erkennbar ausschließlich an gewerbliche Kunden richten, verstehen sich im Zweifel zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.3 Transport – und sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen sind Paletten. Die Kosten für die Entsorgung der Verpackung sind vom Kunden zu tragen.

4. LEISTUNGSZEIT

4.1 Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

4.2 Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen und Fakturierung solcher Teillieferungen berechtigt.

4.3 Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt und/oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, z. B. Betriebsstörungen, Streik, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen etc. berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4.4 Im Übrigen kommen wir erst dann in Verzug, wenn uns der Kunde schriftlich eine Nachfrist von mindestens 1 Monat gesetzt hat.

4.5 Im Falle des Lieferverzugs aufgrund leichter Fahrlässigkeit haften wir nur bis zu 5 % des vom Verzug betroffenen Lieferwerts, in jedem Fall jedoch beschränkt auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden.

4.6 Soweit der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht, haften wir nach den gesetzlichen Regelungen, jedoch begrenzt auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden, soweit keine von uns zu vertretende vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt.

4. 7 Wir haften wegen Verzugs nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft ist und das Interesse des Kunden an der weiteren Vertragserfüllung als Folge des von uns zu vertretenden Lieferverzugs weggefallen ist.

5. PRÜFUNG

5.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und der Bestellung und auf Mängel zu untersuchen und erkenn – bare Abweichungen und Mängel unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von 5 Werktagen ab Eingang beim Kunden erfolgt, gilt die Lieferung als vertragsgemäß, es sei denn, die Abweichung war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar. Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen sind darüber hinaus auf der Empfangsbescheinigung des Spediteurs zu vermerken.

6. GEWÄHRLEISTUNG

6.1 Die Geltendmachung von Mängelrechten des Kunden setzt voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.2 Ist ein Gewährleistungsfall gegeben, ist der Kunde bei Bestehen einer Herstellergarantie verpflichtet, vor Inanspruchnahme von VOQUZ die Durchsetzung der Ansprüche aus der Herstellergarantie gegenüber dem Hersteller ernsthaft außergerichtlich zu versuchen. VOQUZ wird den Kunden hierbei unterstützen. Im Übrigen bleiben die Gewährleistungsansprüche des Kunden unberührt.

6.3 Soweit kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, verjähren Gewährleistungsansprüche in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang, bei gebrauchten Sachen wird keine Gewährleistung übernommen. Soweit die Ware Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs ist, verjähren Gewährleistungsansprüche in 24 Monaten, vorausgesetzt , der Kunde hat die ihm obliegenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten erfüllt.

6.4 Die Gewährleistung umfasst nicht die Behebung von Fehlern, die durch das beim Kunden bestehende Umfeld verursacht sind oder die durch unsachgemäße Handhabung des Produktes entstanden sind.

6.5 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Verschleißteile und Zubehör sowie Reparaturen in Folge nicht autorisierter Eingriffe Dritter.

6.6 Wenn und soweit der Kunde hiernach nicht befriedigt ist, sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Ausgetauschte Waren oder Teile hiervon sind unser Eigentum und an uns herauszugeben. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstig er Weise die Nacherfüllung fehl oder ist diese dem Kunden nicht zumutbar, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

6.7 Im Falle des Rücktritts hat sich der Kunde die bis zum Rücktritt gezogenen Gebrauchsvorteile anrechnen zu lassen. Der Gebrauchsvorteil für die Zeit bis zum Rücktritt wird anteilig auf der Grundlage des Kaufpreises und der üblichen Gesamtnutzungsdauer der Ware errechnet, es sei denn, die Nutzung war aufgrund des Mangels nur eingeschränkt oder gar nicht möglich. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Gebrauchsvorteils bleibt beiden Parteien unbenommen. Ein unerheblicher Mangel berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag.

7. HAFTUNG

7.1 Die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund und insbesondere wegen Verlust der Vertraulichkeit, der Verfügbarkeit oder der Integrität von Daten oder daraus erwachsenden Folgeschäden – ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit a) uns oder unseren Vertretern, Arbeitnehmern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, b) für fahrlässig oder v orsätzlich herbeigeführte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen, c) für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz Die Haftung für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten wird auf solche Schäden begrenzt, mit denen vernünftiger Weise zu rechnen ist, die Haftung pro Schaden beträgt jedoch maximal Euro 25.000, – .

7.2 Der Kunde fertigt regelmäßig in kurzen Abständen und in gefahrentsprechendem Umfang Sicherungskopien von Daten und Programmen (einschließlich des Betriebs – systems) auf einem geeigneten Backupmedium an.

7.3 Sämtliche Ansprüche, die sich gegen uns richten, sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht abtretbar und können ausschließlich vom Kunden selbst geltend gemacht werden.

8. ZAHLUNG

8.1 Soweit es nicht anders vereinbart ist, sind unsere Rechnungen ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig.

8.2 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind die Zahlungen auf die Kosten, sodann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

8.3 Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in banküblicher Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen.

8.4 Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden uns andere Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

8.5 Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich zustimmen oder wenn Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind.

9. EIGENTUMSVORBEHALT

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden vor.

9.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln; insbesondere besteht die Verpflichtung, diese auf Kosten des Kunden gegen Feuer – , Wasser – un d Diebstahlschäden ausreichend zu versichern.

9.3. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden jedoch nicht gestattet. Forderungen aus dem Weiterverkauf der Waren werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungsendbetrages an uns abgetreten. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Kunde weiter ermächtigt, ohne dass hiervon unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, berührt wird. Wir werden jedoch die abgetretenen Forderungen so lange nicht einziehen, so lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung beim Kunden vorliegt. Die Abtretung nehmen wir hiermit an. Der Kunde ist verpflichtet, uns sämtliche Auskünfte und Informationen zu verschaffen, die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendig sind.

9.4 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware wird für uns vorgenommen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache , so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Dieses wird unentgeltlich für uns verwahrt. Die oben vereinbarte Vorausabtretung gilt in den vorgenannten Fällen nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusamme n mit anderen Waren weiter veräußert wird. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich unter Angabe der für eine Intervention notwendigen Informationen zu benachrichtigen. Hieraus entstehende Kosten, die nicht von den Dritten beigetrieben werden können, gehen zu Lasten des Kunden. 9.5 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl und auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen mehr als 20 % übersteigt.

10. DIENSTLEISTUNGEN

10.1 Projekte können nur nach Maßgabe des Vertrags auf das Ende des jeweiligen Projektabschnittes nach der Leistungs beschreibung gekündigt werden.

10.2 Vertragsinhalt wird nur der jeweilige zu Beginn des Projektes schriftlich fest – gehaltene Leistungsumfang. Vertragsänderungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung von VOQUZ möglich. VOQUZ ist nicht zu wesentlichen Vertragsänderungen verpflichtet. Der Kunde verpflichtet sich, bei Vertragsänderungen vereinbarte Fristen angemessen zu verlängern.

10.3 Sollten auf Wunsch des Kunden reservierte Arbeitstage weniger als 5 Tage vor deren Beginn durch den Kunden storniert oder verschoben werden, berechnen wir eine Ausfallgebühr i.H.v. 50 % der Dienstleistungssumme. Bei einer Stornierung kleiner als 2 Tage berechnen wir 100 % der Dienstleistungssumme. Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass der Ausfall zu keinem oder zu einem wesentlich niedrigeren Schaden geführt hat als diese Pauschale.

10.4 Dienstleistungen werden grundsätzlich nur während der üblichen Arbeitszeit, also von Montag bis Freitag zwischen 9.00 und 17.00 Uhr, erbracht. Bei besonderen Vereinbarungen werden Dienstleistungen auch außerhalb dieser üblichen Arbeitszeit erbracht.

11. SCHUTZ – UND URHEBERRECHTE

11.1 An von VOQUZ gelieferte Software und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen, deren Ergänzungen und sonstigen Unterlagen wird dem Kunden ein nichtausschließliches Nutzungsrecht gemäß der jeweils beiliegenden Lizenz für die dort genannte Anzahl von Computersystemen bzw. Personen eingeräumt. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

11.2 VOQUZ wird den Kunden in dem Maße, wie der Hersteller des gelieferten Produktes dies tut, bei der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und/ oder Urheberrechten wegen des Gebrauchs de s Produktes von Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers freistellen. Der Höhe nach ist unsere diesbezügliche Haftung auf den Rechnungsbetrag der Ware beschränkt. VOQUZ wird dem Auftraggeber grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch des Produktes verschaffen. Falls dies nach Ansicht von VOQUZ zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen nicht möglich sein sollte, wird VOQUZ nach eigener Wahl das Produkt entweder derart verändern oder ersetzen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Produkt zurücknehmen und den an VOQUZ bezahlten Betrag abzüglich eines Betrages für die Nutzung des Produktes erstatten. Die vorgenannte Verpflichtung von VOQUZ besteht nur , wenn der Auftraggeber VOQUZ über gegen ihn gerichtete Ansprüche unterrichtet und VOQUZ oder dem Produkthersteller alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben. Weitere Ansprüche aus Schutzrechtsverletzungen stehen dem Kunden nicht zu.

12. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

12.1 Erfüllungsort von Lieferungen und Leistungen ist der Standort der VOQUZ Gesellschaft, die Vertragspartner wird.

12.2 Im Verkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen ist der Standort der VOQUZ Gesellschaft, die Vertragspartner wird, als Gerichtsstand vereinbart.

12.3 Es gilt ausschließlich das Recht  des Landes, in dem die VOQUZ Gesellschaft ihren Sitz hat, die Vertragspartner wird. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen.

13. EXPORT

13.1 Von uns gelieferte Produkte sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, bei aus den USA importierten Produkten den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika. Der Kunde muss sich über diese Vorschriften selbständig nach den deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt , nach den US-Bestimmungen beim US Departement of Commerce, Bureau of Export Administration erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den endgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendige Genehmigung der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert. Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit oder ohne Kenntnis von uns, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedingungen. Der Kunde haftet für die ordnungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen uns gegenüber.

14. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

14.1 Sollten einzelne Bestimmungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, sind sie so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird; die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Sinngemäß gilt dies auch für ergänzungsbedürftige Lücken.